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Bio Mutterkuhhaltung

Mit der Aufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes in das Kontrollverfahren, verpflichtet sich der Betrieb zur Einhaltung von Mindestkontrollanforderungen, die in den Mindestkontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 (Titel IV) niedergelegt sind.

Umstellung tierische Erzeugung

Während des Umstellungszeitraums finden sämtliche Vorschriften der aktuellen EU-Öko- Verordnungen Anwendung. Tiere, die sich schon zu Beginn der Umstellungszeit auf den ökologischen Landbau im Betrieb befinden und von ihnen stammende Erzeugnisse können nach tierartspezifischer Umstellungszeit als ökologisch angesehen werden. Es gelten folgende Umstellungszeiträume: • 12 Monate bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung Konventionell zugekaufte Rinder, die in einen umgestellten oder sich noch in Umstellung wirtschaftenden Betrieb eingeführt werden, müssen zumindest 12 Monate und zudem mindestens ¾ der Lebenszeit ökologisch gehalten und gefüttert werden, bevor diese als Ökotiere vermarktet werden können.

Dünge- und Pflanzenschutzmittel

Die Liste der zulässigen Düngemittel und Bodenverbesserer ist im Anhang I und die der zulässigen Pflanzenschutzmittel in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 festgehalten.

Umgang mit Tieren

Die Enthornung von Tieren in Ökobetrieben darf nicht mehr routinemäßig erfolgen, sondern ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

Krankheitsvorsorge

Der prophylaktische Einsatz von synthetischen Wirkstoffen zur Krankheitsvorbeugung und Leistungssteigerung ist verboten. Krankheiten sollen durch gute Haltungsbedingungen (gutes Stallklima, Licht, Luft, Temperatur, Durchzug, trockene und saubere Ruheflächen) und gute Futterqualität und Hygiene gewährleistet werden.

Tierärztliche Behandlung

Erkrankt ein Tier, ist der Verwendung von homöopathischen und phytotherapeutischen Präparaten der Vorzug zu geben. Kann durch diese Maßnahmen kein Behandlungserfolg erzielt werden, können auf Veranlassung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel und Antibiotika zum Heilverfahren herangezogen werden. Eine Behandlung mit einem chemisch-synthetischen allopathischen Wirkstoff darf nur 3-mal innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Für Tiere deren produktiver Lebenszyklus weniger als ein Jahr beträgt, darf nur eine Heilbehandlung erfolgen. Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen sind davon ausgenommen. Die gesetzlichen Wartezeiten für die jeweiligen Medikamente, auch für Impfungen und Parasitenbehandlungen, müssen verdoppelt werden, jedoch muss die Wartezeit mindestens 48 Stunden betragen. Ist keine Wartezeit oder Wartezeit "0" angegeben, so muss auch hier eine Mindestwartezeit von 48 Stunden eingehalten werden.
Über den Einsatz aller Tierarzneimittel muss Buch geführt werden, so dass bei der Kontrolle der Einsatz aller Medikamente nachvollzogen werden kann.

Quelle: www.oekop.de


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